Kassenvertrag und Wahlarztpraxis
Als Ärztin für Allgemeinmedizin (Hausärztin) verfüge ich über einen Kassenvertrag für Allgemeinmedizin mit der NÖ Gebietskrankenkasse, der BVA, SVA und VAEB.
Als Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde habe ich keinen Vertrag mit den Krankenkassen und bin daher offiziell Wahlärztin.
Verrechnung über das eCard-System
Sowohl unsere Leistungen für Erwachsene als auch ein Großteil der Leistungen für Kinder können grundsätzlich über das eCard-System mit den Krankenkassen abgerechnet werden.
Sofern Sie als Eltern eine Abrechnung über die eCard wünschen, ist es jedoch notwendig, dass ich Ihr Kind als Hausärztin betreue.
Als „Hausarzt“ gilt für die Krankenkassen jener Arzt, welcher beim ersten Besuch im Quartal über das E-Card-System als Hausarzt gemeldet wird (dies geschieht durch die Ordinationsassistenz, wenn Sie Ihre E-Card abgeben). Der Hausarzt kann daher bei der Gebietskrankenkasse nur quartalsweise (bei den kleinen Kassen – BVA, SVA, VAEB – monatlich) gewechselt werden.
Falls Sie mit Ihrem Kind zwischenzeitlich einen andere praktische Ärztin/Arzt konsultieren, geben Sie dort bitte ausdrücklich bekannt, dass ich die Hausärztin Ihres Kindes bin, und achten Sie darauf, dass die Ordinationsassistenz die Behandlung als „Erste Hilfe“ oder „Vertretung“ über die E-Card einträgt. Andernfalls kann ich meine Leistungen nicht über das E-Card-System abrechnen, sondern muss Ihnen dafür eine Honorarnote ausstellen.
Verrechnung über die Wahlarztpraxis für Kinder und Jugendliche
Wenn Sie mich mit Ihrem Kind speziell als Wahlärztin konsultieren möchten, so geben Sie dies bitte bei der Terminvereinbarung ausdrücklich bekannt. Sie erhalten am Ende der Konsultation eine Honorarnote mit Möglichkeit der Rückverrechnung mit Ihrer Krankenkasse.
Auch wenn Sie Ihr Kind grundsätzlich von einem anderen Hausarzt betreuen lassen und mich nur in einzelnen Fällen als Kinderärztin konsultieren möchten, müssen wir diese Leistung über die Wahlarztpraxis verrechnen, und Sie erhlaten eine Honorarnote.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass außerdem einzelne speziell kinderärztliche Leistungen wie vor allem Ultraschalluntersuchungen (Hüfte, Nieren) grundsätzlich nur über die Wahlarztpraxis verrechnet werden können, da ich nicht über einen Kassenvertrag als Kinderärztin verfüge.
Nähere Informationen zu den Verrechnungsmöglichkeiten erhalten Sie in der Ordination.